Das große Mysterium 

"Minusstunden"

lassen wir doch mal den Geist aus der Lampe



Die erste Frage: Was sind überhaupt Minusstunden und gibt es sowas überhaupt?


Laut unserer Betriebsvereinbarung  (§13 Abs. 1 letzter Satz) werden grundsätzlich keine Minusstunden zugelassen, dies betrifft in unserem Fall alle Arbeitnehmer*innen UND den Arbeitgeber


Wieso gibt es denn dann Minusstände in den Arbeitszeitkonten? Müsste da vom Arbeitgeber nicht eingegriffen werden?

Ja und manchmal tut er das auch...


Grundsätzlich sind Minusstunden gesetzlich gesehen Fehlzeiten und die gibt es auf diverse und vielfältige Arten. Für diese Fehlzeiten gibt es feste gesetzliche Bestimmungen, einige werdet ihr direkt erkennen und auch richtig einordnen können.

Fehlzeiten die nicht als Minusstunden berechnet oder eingetragen werden dürfen, sind grundsätzlich Fehlzeiten die NIE Minusstunden sind:


  • Bei Krankheit handelt es sich um unverschuldete Minusstunden. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, sich ordnungsgemäß krankmeldet und entsprechend der vertraglichen Vereinbarung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber einreicht, dem dürfen die Fehltage nicht als Minusstunden angerechnet werden. Das ist in § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFZG) klar geregelt.
  • An gesetzlichen Feiertagen haben Arbeitnehmer*innen in der Regel frei und gemäß § 2 EntgFZG zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt. Angestellte, die trotzdem an Feiertagen arbeiten, können gegebenenfalls einen Gehaltszuschlag erhalten. Es sei denn, der Arbeitgeber untersagt die Arbeit an Sonn- und Feieretagen ausdrücklich.
  • Da Arbeitnehmer*innen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub haben, darf dieser vom Arbeitgeber ebenfalls nicht als Fehlzeit angerechnet werden. Umgekehrt können Minusstunden jedoch weder von Arbeitnehmer*innen noch vom Arbeitgeber mit Urlaubstagen verrechnet werden, da diese nicht rückwirkend, sondern nur zukünftig gewährt werden können.
  • Einen Sonderfall stellen Fortbildungen dar. Nehmen Arbeitnehmer*innen auf eigene Faust Weiterbildungen wahr und legeb diese in die reguläre Arbeitszeit, werden diese als Minusstunden angerechnet. Ist die Fortbildung dagegen vom Arbeitgeber angeordnet, gilt dies nicht als Minderarbeit, da der/ die Arbeitnehmer*in nicht verantwortlich ist.
  • Dasselbe gilt für Bildungsurlaub: Wird dieser geltend gemacht, muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter*innen bezahlt von der Arbeit freistellen.


Das oben genannte sind alles Fehlzeiten die im realen natürlich "Minusstunden" darstellen, da man ja nicht gearbeitet hat!  Hier ist es aber jedem klar - dies wird nicht als Minusstunden gerechnet und zugeordnet!

Aber es gibt noch weitere Arten von Minusstunden die gesetzlich geregelt sind. Der Gesetzgeber unterscheidet hier grundsätzlich zwischen


1. Selbstverursachte Fehlzeiten (Minusstunden)


2. Betrieblich verursachte Fehlszeiten (Minusstunden)


Wie geht man denn nu mit Minusstunden um?


Selbstverursachte Fehlzeiten (die ja laut Betriebsvereinbarung grundsätzlich verboten sind), dürfen gar nicht entstehen, stellen also eine Arbeitsvertragsverletzung dar und sollten besser vermieden werden. Klar ist aber auch, diese Stunden müssten nachgearbeitet werden, wenn es eine Regelung dazu in ALEP geben würde (aktuell gibt es dazu keine Regelungen!)


Betriebsbedingte Fehlzeiten sind ebenso nicht zulässig und müssen sofort korrigiert werden (bei monatlichen AZN dann monatlich) und aktuell haben wir nach angeordneteten Minusstunden die fehlerhafte Berechnung im AZN, was betriebsgeschuldet ist. Diese Minustunden haben im AZN nicht aufzutauchen und müssten jeweils "genullt" werden.

Das zumindest laut dem BGB:

Es greift § 615 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): Dieser sagt aus, dass Unternehmen verpflichtet sind, ihre Mitarbeitenden im Falle von angeordneten Negativstunden voll zu vergüten. Ohne eine Vereinbarung sind Minusstunden auf dem Arbeitskonto nicht gültig.

 
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