Ständige Einigungsstelle:
Dienstpläne August 2024
Die Freigabe der Dienstpläne August 2024 gestaltete sich diesmal sehr zäh und leider konnten die Geschäftsführung und wir als Betriebsrat uns nicht auf geeinigte Dienstpläne verständigen.
Dementsprechend wurde von uns am Montag den 1. Juli die ständige Einigungsstelle angerufen, dieser Ablauf ist genau auch in der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit & Dienstplanung so vorgesehen. Herr Rache, unser Vorsitzender Richter in der Einigungsstelle, setzte daraufhin einen Termin zur Einigung am Freitag den 05. Juli 2024.
Strittige Punkte in den Dienstplänen waren vor allem:
• Ungenaue Angaben zu den Überstundenständen
• Nicht erklärbare Überstundenstände
• Keine Reaktion auf Überschreitung der Überstundenstände (Überstundenabbau)
• Nichteinhaltung des in der BV Arbeitszeit vereinbarten „Ampelsystems“ zu Überstunden
• Minusstunden
Einige dieser Punkte bestehen schon seit geraumer Zeit und solange wir die Hoffnung hatten, diese mittels Gesprächen irgendwann klären zu können, wollten wir keine Einigungsstelle bemühen, da diese immer mit Zusatzkosten verbunden ist. Leider wurde der Austausch zu diesen Themen abgebrochen und wir sahen keine Möglichkeit, hier eine Einigung mit der Geschäftsführung zu erreichen.
Die Einigungsstelle hat hier nun für alle Beteiligten eine klare Regelung und Vorgabe gesetzt. Unser Einigungsrichter Herr Rache erklärte zuerst, welche Punkte innerhalb der Einigungsstelle geklärt werden können und müssen. Andere lagerte Herr Rache aus und legte beiden Parteien nahe, diese außerhalb des Termins zu klären. Eine Einigung sei wichtig, aber in erster Line haben Gültigkeit und Umsetzung der Dienstpläne immer Vorrang. Die Vorgaben sind für alle Beteiligten bindend.
Unser Fazit aus der Einigungsstelle:
- Der Dienstplan gehört zu dem Direktionsrecht des Arbeitgebers und stellt den Soll-Plan der Arbeitseinsätze da. Er ist von Mitarbeiter*innen unter Beachtung der Regelungen aus der Betriebsvereinbarung einzuhalten. Das Direktionsrecht ist in der Weise eingeschränkt, dass die Dienstpläne unter der Mitbestimmung des Betriebsrates liegen. Die angesetzten Arbeitszeiten sind dementsprechend auch die Arbeitszeiten, die in den Arbeitszeitnachweisen angegeben werden müssen.
- Änderungen des Dienstplanes die mitbestimmungspflichtig sind, müssen beim Betriebsrat eingereicht werden, Ausnahmen oder Einschränkungen sind bindend in der Betriebsvereinbarung festgehalten.
- Das in der Betriebsvereinbarung installierte Verfahren im Ampelsystem ist zwingend einzuhalten. Die Grenzen der Überstunden werden durch das Ampelsystem angezeigt und die Folgeaktionen (z.B. Überstundenverbote, Überstundenabbaupläne etc.) durchzuführen. Das bedeutet, dass ab 48 Überstunden auf dem Konto weitere Überstunden nur mit der Zustimmung des Betriebsrates erlaubt sind. Ab 80 Überstunden auf dem Konto sind KEINE weiteren Überstunden mehr zulässig.
- Überstundenabbaupläne müssen nach den Vorgaben der Betriebsvereinbarung erstellt und auch durchgeführt werden. Dieser Plan muss dem Betriebsrat mit den Entwürfen der Dienstpläne vorgelegt werden. Dementsprechend ist es wichtig, dass die Überstundenlisten und die Auszahlungen nach Tarif daraufhin genau geführt werden (ab jetzt von der Personalabteilung)
- Minusstunden sind nicht zulässig. Wenn Mitarbeiter*innen aus privaten Gründen den Dienstplan nicht einhalten können, muss ein positiver Saldo in Ihren Überstunden vorliegen.
Alles in Allem können wir mit der Einigung der Dienstpläne für August zufrieden sein. Jetzt heißt es das Geeinigte umzusetzen und einzuhalten. So eine Einigungsstelle ist gut um strittige Grundsatzfragen effektiv zu klären - wir fänden es schade, wenn wir Einigungsstellen regelmäßig aus den gleichen Grundsatzfragen anrufen müssten, denn die Aussagen aus der Einigungsstelle ändern sich nicht nach Wetterlage.
Bei offenen Fragen eurerseits stehen wir immer gerne zur Verfügung.
PS: Erfreulicherweise konnten weitere Grundsatzfragen nebenbei geklärt werden:
Die unterschiedliche Verteilung der Arbeitszeiten ist möglich und auch sinnvoll um das Teilzeitbefristungsgesetz im vollen Umfang einzuhalten - so wie es im Dienstplan schon vorgesehen ist. Dies gilt ebenso für die Bewertung der Urlaubstage, die dadurch natürlich auch unterschiedlich behandelt werden können und müssen um keine „Verzerrung“ zu verursachen.