Gesetzliche Grundlagen von Gleitzeit

Gleitzeit ist ein flexibles Arbeitszeitmodell, das es Arbeitnehmern ermöglicht, den Beginn und das Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb eines bestimmten Rahmens selbst zu bestimmen. Die gesetzlichen Grundlagen dafür finden sich im deutschen Arbeitsrecht, insbesondere im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sowie in individuellen Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen.


1. Arbeitszeitgesetz (ArbZG)


Das ArbZG bildet die zentrale gesetzliche Grundlage für alle Arbeitszeitregelungen. Es legt u. a. folgende Rahmenbedingungen fest:


  • § 3 ArbZG: Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
  • § 5 ArbZG: Es ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit einzuhalten.
  • § 16 ArbZG: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen, wenn die tägliche Arbeitszeit über acht Stunden hinausgeht.

Das Gesetz lässt Spielraum für flexible Arbeitszeitmodelle, solange diese Grenzen eingehalten werden.


2. Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge


Gleitzeit wird in der Regel nicht direkt im Gesetz, sondern in einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder durch Tarifverträge geregelt. Diese Vereinbarungen definieren die konkreten Bedingungen, z. B.:


  • Gleitzeitrahmen: Der Zeitraum, in dem die Arbeitszeit flexibel gestaltet werden kann (z. B. 6:00 bis 20:00 Uhr).
  • Kernarbeitszeit: Zeitfenster, in denen Anwesenheitspflicht besteht (z. B. 9:00 bis 15:00 Uhr).
  • Sollarbeitszeit: Die vertraglich vereinbarte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit.
  • Überstunden und Gleitzeitkonto: Regeln zur Ansammlung und zum Abbau von Zeitguthaben oder Zeitschulden.

 

3. Mitbestimmung des Betriebsrats


 Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Ausgestaltung von Gleitzeitregelungen. Ohne Zustimmung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber Gleitzeit in einem mitbestimmungspflichtigen Betrieb nicht einseitig einführen.


Fazit


 Gleitzeit bietet sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber zahlreiche Vorteile, insbesondere mehr Flexibilität und bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Sie muss jedoch im Einklang mit dem Arbeitszeitgesetz stehen und in Betrieben mit Betriebsrat gemeinsam geregelt werden. Eine rechtssichere Einführung erfordert daher klare vertragliche oder betriebliche Regelungen.

 
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