Ein Betriebsübergang nach§ 613a BGB liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber (in unseren Fall die gGmbH ALEP) übertragen wird. Das entscheidende Kriterium hierbei ist die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit. Der neue Inhaber führt den Betrieb im Wesentlichen so fort wie zuvor, indem er wesentliche Betriebsmittel (z. B. Maschinen, Immobilien) oder den Kern der Belegschaft übernimmt.




Die wichtigsten Rechtsfolgen für Arbeitnehmer*innen:


  • Automatischer Übergang: Alle bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen im Zeitpunkt des Wechsels automatisch und unverändert auf den neuen Inhaber über. Ein neuer Arbeitsvertrag muss und sollte nicht unterschrieben werden.
  • Kündigungsverbot: Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs durch den alten oder neuen Arbeitgeber ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Das Recht zu betriebsbedingten Kündigungen aus anderen wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen bleibt jedoch bestehen.
  • Schutz von Kollektivvereinbarungen: Rechte aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen dürfen mindestens ein Jahr lang nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer*innen geändert werden (sogenannte Veränderungssperre nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB)
  • Fortlaufende Betriebszugehörigkeit: Ihre bereits erarbeiteten Dienstjahre bleiben voll angerechnet, was beispielsweise für die Berechnung von Kündigungsfristen oder Abfindungen wichtig ist.



Bevor der Übergang stattfindet, müssen der bisherige Inhaber die betroffenen Arbeitnehmer*innen schriftlich und umfassend unterrichten.


Die Unterrichtung muss zwingend folgende Punkte enthalten:


  1. Den geplanten Zeitpunkt des Übergangs
  2. Den Grund für den Übergang
  3. Die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer*innen
  4. Die in Aussicht genommenen Maßnahmen hinsichtlich der Arbeitnehmer*innen

Das Widerspruchsrecht: Nach dem Erhalt dieser schriftlichen Unterrichtung haben Arbeitnehmer*innen einen Monat Zeit, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu widersprechen. Ein Widerspruch führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber verbleibt – was allerdings das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung birgt, falls dort keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr existiert. Ist die erteilte Unterrichtung fehlerhaft oder unvollständig, beginnt diese Monatsfrist nicht zu laufen



Die Rolle des Betriebsrates bei so einen Betriebsüberganges könnt ihr hier nachlesen.

 
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